Vereinssatzung

NaturFreunde Birkenfeld e.V.

Satzung

§ 1 Name und Grundlagen

1. Der Verein führt den Namen NaturFreunde Birkenfeld e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 75217 Birkenfeld.

3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

4. Er bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung, ist aktiv im Natur- und Umweltschutz und setzt sich für den ökologischen Umbau der Industriegesellschaft ein.

5. Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch und religiös unabhängig.

6. Der Verein ist Mitglied der NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband Baden e.V., (NaturFreunde Baden) und über diese Mitgliedschaft Mitglied der NaturFreunde Deutschlands e.V. sowie der Naturfreunde Internationale (NFI).

 

§ 2 Zwecke des Vereins

1. Der Verein fördert das Prinzip der Nachhaltigkeit in allen Lebensbereichen und will damit dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten. Der Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege. Alle Aktivitäten stehen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den Zielen des Natur- und Umweltschutzes.

2. Die geförderten gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sind:

a) die Förderung der Jugend und Altenhilfe,

b) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes,

c) die Förderung des Sports,

d) die Förderung von Wissenschaft und Forschung,

e) die Förderung der Bildung und Erziehung,

f) die Förderung von Kunst und Kultur,

g) die Förderung der Natur- und Heimatkunde,

h) die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,

i) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und

des Völkerverständigungsgedankens.

 

§ 3 Tätigkeiten

Die Vereinszwecke sollen insbesondere erreicht werden durch:

a) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe mittels Durchführung von Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sowie von Maßnahmen zur Förderung der Partizipation älterer Menschen, z.B. durch Mitwirkung in Seniorenorganisationen und durch die ideelle und finanzielle Förderung der Jugendverbandsarbeit der Naturfreundejugend Deutschlands sowie die Förderung des Erhaltens und Betreibens von Jugendherbergen, Jugendzeltplätzen und Naturfreundehäusern als Stützpunkte der Kinder- und Jugendhilfe, des Wanderns und der natursportlichen Betätigung sowie als Begegnungs- und Informationsstätten,

b) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes bei der Ausübung des Wanderns und des Sports und der Unterhaltung von Wanderwegen und Naturfreundehäusern als Informationsstätten für Natur- und Umweltschutz sowie die Beteiligung an modellhaften Projekten des Natur- und Landschaftsschutzes,

c) die Förderung des Sports durch die Pflege sportlicher Betätigung in der Natur unter besonderer Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes, wie z.B. des alpinen Bergsteigens, des Kletterns, des Schneesports, des Kajakfahrens und des Wanderns,

d) die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch die Befassung mit wissenschaftlichen Arbeiten zur Geschichte der Arbeitersportbewegung und des sanften Tourismus,

e) die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern durch die Verbreitung von Materialien der außerschulischen Jugendbildung und die Beteiligung an entsprechenden Multiplikatorveranstaltungen wie Informationstagen oder Umweltseminaren,

f) die Förderung von Kunst und Kultur durch die Pflege musischer und kultureller Betätigung und die Beteiligung an Fachveranstaltungen und Wettbewerben und die Organisation von Fachgruppen, z.B. Foto-, Musik- und Tanzgruppen, Orchestern und Ausstellungen,

g) die Förderung der Natur- und Heimatkunde durch fachlichen Austausch bei Seminaren und Fachgruppentreffen, die Dokumentation und das Anlegen entsprechender Sammlungen u.a. in Naturfreundehäusern,

h) die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz durch Beteiligung an Kampagnen der Verbraucherinformation insbesondere in Naturfreundehäusern, z.B. zu Themen der Ernährung und des umweltgerechten Verhaltens in allen Lebensbereichen sowie die Bereitstellung von Informationsmaterialien zur Verbraucheraufklärung, z.B. auf den Gebieten des sanften Tourismus und des Klimaschutzes,

i) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durch Mitgliedschaft in der Naturfreunde Internationale und Mitwirkung z.B. bei grenzübergreifenden Projekten des Natur- und Landschaftsschutzes wie der Landschaft des Jahres und internationaler Jugendbegegnungen.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Gliederung die es unmittelbar und ausschließlich für einen gemeinnützigen Zweck verwendet.

 

§ 5 Fachgruppenarbeit, Hausvereine

1. Für die im § 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen gebildet werden.

2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den Richtlinien für ,,Fachgruppen/Fachbereiche“ des Landesverbandes.

3. Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung der Naturfreundehäuser im Wege eines Pachtvertrages auf selbstständige Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- oder Hausverwaltungsvereine übertragen werden.

Für die Tätigkeit dieser Vereine gelten die §§ 1-4 dieser Satzung.

 

§ 6 Kinder- und Jugendarbeit

1. In ihrer Arbeit finden sich die Mitglieder der Naturfreundejugend Deutschlands bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in der Kinder- bzw. Jugendgruppe oder Gruppen für aktive Familien, Jugendclubs‚ Projektgruppen, Interessen- und Arbeitsgruppen zusammen. Sie führt die Bezeichnung: Naturfreundejugend Deutschlands, Ortsgruppe Birkenfeld.

2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands“, die von der Bundeskonferenz der Naturfreundejugend Deutschlands beschlossen und vom Bundeskongress bestätigt werden.

3. Die Kinder- und Jugendgruppe führt eine eigene Kasse, die der Überwachung der Ortsgruppen-Kontrollkommission unterliegt.


§ 7 Finanzierung der Arbeit

1. Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Einnahmen aus:

- Mitgliedsbeiträgen

- Spenden und Sammlungen

- Zuschüssen

- Veranstaltungen

- Vermietungen und Verpachtungen

und auf sonstige, gesetzlich zulässige und mit dem Vereinszweck zu vereinbarende Weise.

2. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt unter Berücksichtigung der Anteile für Bezirk, Landesverband, Bundesgruppe, Naturfreunde Internationale. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld.

3. Über Einnahmen und Ausgaben ist jährlich vom Ortsgruppenvorstand eine Jahresrechnung vorzulegen.


§ 8 Aufnahme und Mitgliedschaft

1. Mitglied der Ortsgruppe kann jede Person werden, die die Zwecke des Vereines unterstützen will. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in erforderlich.

2. Der Beitritt zur Ortsgruppe ist unter Anerkennung dieser Satzung schriftlich zu erklären und an den Ortsgruppenvorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Ortsgruppenvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

3. Die Mitgliedschaft bei den NaturFreunden wird durch den offiziellen Mitgliedsausweis der NaturFreunde Deutschlands e.V. nachgewiesen.
4. Körperschaften und andere juristische Personen können als Förderer Mitglied werden. Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht, jedoch das Recht auf Teilnahme an der Jahreshauptversammlung.


§ 9 Rechte

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen der Ortsgruppe und der Verbandsgliederungen entsprechend der Satzungen teilzunehmen, an den durch die Mitgliedschaft sich ergebenden Vergünstigungen teilzuhaben und sonstige Leistungen des Verbandes zu nutzen und zu empfangen.

2. Jedes Mitglied kann wählen und gewählt werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, können jedoch nicht in den Vorstand nach BGB § 26 gewählt werden. Das Stimmrecht muss persönlich und in Anwesenheit ausgeübt werden. Es ist nicht übertragbar.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt, durch schriftlichen Antrag beim Ortsgruppenvorstand, bestimmte Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt bei der Mitgliederversammlung behandeln zu lassen.

4. Die Mitgliedsrechte können erst nach der Beitragszahlung wahrgenommen werden.

 

§ 10 Pflichten

1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen und die Belange der Ortsgruppe zu fördern.

2. Zur Durchführung der Vereinsaufgaben haben alle Mitglieder einen Jahresbeitrag zu entrichten Die jeweilige Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld.

3. Die Mitglieder haben Änderungen ihrer Anschrift und Bankverbindung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.


§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Durch Tod

2. Durch freiwilligen Austritt

Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist schriftlich dem Ortsgruppenvorstand bis spätestens 30.09. mitzuteilen.

3. Durch Streichung

Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht bezahlt hat, kann durch den Ortsgruppenvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Es gilt damit zum Ende des laufenden Vereinsjahres als aus dem Verband NaturFreunde Deutschlands ausgeschieden.

4. Durch Ausschluss

Über den Ausschluss beschließt der Ortsgruppenausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit und bezieht sich auf alle Gliederungen der NaturFreunde Deutschlands.

Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Ortsgruppenvorstand eingelegt werden.

Vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.

Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist Einspruch beim Ortsgruppen Schiedsgericht möglich.


§ 12 Organe der Ortsgruppe

1. Mitgliederversammlung.

2. Ortsgruppenvorstand.


§ 13 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Sie wird vom Ortsgruppenvorstand mindestens 6 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der für die Gemeinde Birkenfeld zuständigen amtlichen Bekanntmachungsorgane, zur Zeit „Birkenfeld Aktuell“, einberufen. Der Ortsgruppenvorstand kann die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Auf verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb 6 Wochen nach Antragstellung einberufen werden.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.

3. Der Hauptversammlung obliegt:

a) Entgegennahme und Beschlussfassung über Berichte des Ortsgruppenvorstands,

b) Wahl des Ortsgruppenvorstands und Kontrollen,

c) Beschlussfassung über die vorgelegten Anträge,

d) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

e) Beschlussfassung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EStG

f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung der Ortsgruppe.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Ortsgruppenvorstand, den Fachgruppen und den Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Ortsgruppenvorstand vorliegen.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde und wenn mindestens 1/10 der Mitglieder vertreten sind.
Bei Beschlussunfähigkeit findet eine halbe Stunde später eine 2. Mitgliederversammlung statt, welche an keine Zahl der anwesenden Mitglieder gebunden ist.

6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.


§ 14 Ortsgruppenvorstand
1. Der Ortsgruppenvorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer, dem Jugend- und dem Kindergruppenleiter, dem Hausreferenten, den Fachgruppenleitern und den Beisitzern.

2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind die Vorsitzenden und der Kassier. In finanziellen Angelegenheiten im Aussenverhältnis muss eines der zwei Vorstandsmitglieder der Kassier

sein.

3. Dem Ortsgruppenvorstand obliegt:

a) Die Förderung aller in der Satzung festgelegten Aufgaben,

b) die Durchführung der Beschlüsse des NFI-Kongresses, des Bundeskongresses, der Landesversammlung und der Mitgliederversammlung,

c) die Einberufung der Mitgliederversammlung,

d) der Verkehr mit Behörden und Organisationen,

e) die Verwaltung der Geldmittel und des sonstigen Vermögens,

f) die Unterstützung der Jugend-, Kinder-, Bezirks- und Untergruppen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben

4. Der Ortsgruppenvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.

5. Alle Beschlüsse der Ortsgruppenorgane sind protokollarisch festzuhalten.

6. Festlegung einer Tätigkeitsvergütung, entsprechend der aktuellen EStG, für Leistungen für die Ortsgruppe. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ist dabei zulässig, wenn sie die tatsächlich angefallenen Kosten nicht übersteigt.


§ 15 Kontrollkommission

Die Kontrolle besteht aus mindestens zwei Personen. Sie hat die Aufgabe, Geschäfts- und Kassenführung zu prüfen und zu überwachen. Sie hat dem Ortsgruppenvorstand und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 16 Schiedsgericht

l. Für Streitfälle innerhalb des Verbandes sind die Schiedsgerichte auf Ortsgruppen, Bezirks-, Landes- und Bundesebene zuständig.

2. Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Schiedsgerichte regeln sich nach der

jeweils gültigen Bundesschiedsordnung der NaturFreunde Deutschlands e.V.

3. Das Ortsgruppenschiedsgericht besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern.


§ 17 Bestimmungen der Bundesgruppe und des Landesverbandes

1. Satzungsänderung

Diese Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen oder geändert werden.

 

§ 18 Auflösung der Ortsgruppe

1. Die Auflösung kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, bei welcher mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind, beschlossen werden.

2. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

3. Bei Auflösung der Ortsgruppe oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Ortsgruppe, nach Abwicklung aller rechtlichen Forderungen und Verbindlichkeiten, einer gemeinnützigen Einrichtung zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 4 zu verwenden hat. Die Festlegung der begünstigten gemeinnützigen Einrichtung kann in der Auflösungsversammlung durch Beschluss von mindestens Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

4. Die Ortsgruppe, insbesondere der letzte Ortsgruppenvorstand, ist für die ordnungsgemäße Überführung des Vermögens, einschließlich aller schriftlichen Unterlagen, Dokumente und dergleichen an die begünstigte Einrichtung verantwortlich.


§ 19 Schlussbestimmung

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Gerichtsstand ist der Sitz der Ortsgruppe bzw. des zuständigen Amtsgerichts.

3. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.11.10 beschlossen.

4. Die bisherige Satzung vom 15.02.1975 verliert damit ihre Gültigkeit.